1. Eine Hundesteuer von jährlich 186 Euro für den ersten und 216 Euro für jeden weiteren (nicht gefährlichen) Hund entfaltet keine erdrosselnde Wirkung und verstößt grundsätzlich weder gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. . 2. Bei der richterlichen Kontrolle untergesetzlicher Normen kommt es, sofern keine gesetzlich formulierten Abwägungsdirektiven ...